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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ATESiON GmbH

Stand: 2012

1. Geltungsbereich 

1.1. Die ATESiON GmbH verkauft, erstellt, liefert und installiert Waren, einschließlich Software (Vertragsgegenstand), ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten für alle künftigen Geschäfts-beziehungen, auch soweit sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die ATESiON GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Bedingungen treten gegenüber Regelungen aus anderen Vertragsteilen (z.B. Projekthandbuch, Wartungsvertrag, Projektrahmenvereinbarungen, Pflichtenhefte, Geheimhaltungsvereinbarungen) zurück, soweit dies in diesen von ATESiON GmbH an den Kunden im Rahmen des Vertragsschlusses überlassenen Dokumenten, insbesondere einer Projektrahmenvereinbarung, vorgesehen ist. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Liefergegenstand, Lieferfristen 

2.1 Die ATESiON GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Lieferung von höherwertigen Waren und Leistungen auf Kosten des Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit dem Kunden, bei Softwareprojekten im Rahmen eines Change Request Verfahrens, zulässig.

Technische Daten, Spezifikationen, Produkt- und/oder Softwarebeschreibungen, Qualitätsbeschreibungen oder sonstige Leistungsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen oder Beschaffenheitsgarantien dar.

2.2 Die Installation des Vertragsgegenstandes, eine Einweisung und/oder Schulung sind nicht geschuldet und nicht im Preis (z. B. Preis für Software) enthalten, es sei denn, diese Leistungen sind ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Werden von der ATESiON GmbH auf Wunsch des Kunden solchen zusätzlichen Leistungen erbracht, gelten dafür die im Zeitpunkt der Leistungserbringung in der gültigen Preisliste der ATESiON GmbH ausgewiesenen Preise.

Im Falle der zusätzlichen Leistungserbringung ist ATESiON GmbH berechtigt, die vereinbarten Manntage (Dienstleistungstage) an den Verlauf des Projekts anzupassen und entsprechend dem vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen, soweit ohne Verschulden von ATESiON GmbH ein Mehraufwand notwendig ist. ATESiON GmbH wird nach Möglichkeit hierauf im Rahmen des Vertragsschlusses hinweisen.

2.3 Lieferungen erfolgen ab Werk der ATESiON GmbH an die vom Kunden angegebene Lieferadresse auf Gefahr des Kunden. ATESiON GmbH ist alternativ berechtigt Software und neue Programmstände auch auf elektronischem Wege, insbesondere mittels Bereitstellung zum Download zu liefern. Die Lieferung gilt als geleistet, sobald die Dateien zum Download bereit stehen. Der Übermittlungsweg über Telekommunikationswege erfolgt auf Gefahr des Kunden.

Die Annahme einer Lieferung ist eine wesentliche Vertragspflicht des Kunden.

2.4 Liefertermine und -fristen und/oder Lieferzeiträume nach einem vereinbarten Ereignis (Lieferzeiten) sind nur dann verbindlich, wenn sie von der ATESiON GmbH ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

2.5 Richtige und rechtzeitige Eigenbelieferung bleiben vorbehalten.

2.6 Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der verbindlich vereinbarten Lieferzeit zum Versand gebracht oder zur Abholung bereitgestellt worden ist. Soweit die Erstellung einer Sache und/oder die Installation vertraglich vereinbart ist, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Erstellung und / oder Installation, je nach vereinbartem Leistungsgegenstand, innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.

2.7 Lieferzeiten verlängern sich für ATESiON GmbH bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von der ATESiON GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, sofern diese Störungen und Hindernisse auf die Leistung der ATESiON GmbH von nicht nur unbedeutendem Einfluss sind (wie z. B. Streik, Aussperrungen, Krieg, Störungen bei der Eigenbelieferungen, Betriebsstörungen) um die Zeitdauer, während der das Hindernis besteht, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit (höchstens jedoch drei Werktage) nach Wegfall des Hindernisses. Wird die Lieferung dadurch dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist jede Vertragspartei berechtigt, mit sofortiger Wirkung von dem Vertrag zurückzutreten

3. Verzug der Lieferung 

3.1 Kommt die ATESiON GmbH nur mit einem Teil der Lieferung in Verzug, kann der Kunde nur bezogen auf diesen Teil den Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Liefer- und Leistungsteile für sich alleine wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der ATESiON GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen einer schuldhaften Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz statt der Leistung und/oder Aufwendungsersatz verlangt oder auf die Erfüllung der vereinbarten Lieferung besteht.

4. Preise und Zahlungsbedingungen 

4.1 Alle Preisangaben verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben. Ein Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, dies ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

4.2 Werden Teillieferungen gemäß Ziffer 2.1 dieser Geschäftsbedingungen erbracht, können diese von der ATESiON GmbH getrennt und eigenständig abgerechnet werden.

4.3 Der Zinssatz für Fälligkeits-, Nutzungs-, Stundungs- und / oder Verzugszinsen beträgt 8% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatz-ansprüche ist nicht ausgeschlossen.

4.4 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt entsprechend auch für Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden, wobei diese nur insoweit geltend gemacht werden können, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4.5 Die ATESiON GmbH ist berechtigt, Leistungen von einer von der ATESiON GmbH geforderten teilweisen oder vollständigen Vorauszahlung auf die Entgeltforderungen abhängig zu machen, wenn nach Abschluss des Vertrages für die ATESiON GmbH erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, oder wenn der Kunde mit der Zahlung einer Entgeltforderung ganz oder teilweise im Verzug ist. Die gesetzlichen Rechte der ATESiON GmbH bleiben in diesem Fall unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt 

5.1 Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Ansprüche der ATESiON GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleibt der Lieferungs-/Leistungsgegenstand im Eigentum der ATESiON GmbH (Vorbehaltsware). Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %, ist die ATESiON GmbH verpflichtet, auf Verlangen des Kunden den 120% übersteigenden Teil nach eigener Wahl freizugeben.

5.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, ist die ATESiON GmbH auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten, der Kunde ist in diesem Fall zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.

5.3 Die Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Übertragung an Dritte ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum der ATESiON GmbH hinzuweisen und die ATESiON GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten aus der Abwehr und Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware.

6. Nutzungsrechte 

6.1 Die ATESiON GmbH räumt dem Kunden an der vertraglich geschuldeten Software, an gelieferten Dokumentationen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Leistungen ab vollständiger Bezahlung der hierfür zu entrichtenden Vergütung das nicht ausschließliche Recht ein, diese im vereinbarungsgemäßen Umfang für eigene Zwecke auf Dauer zu nutzen. Das Recht zur Nutzung bezieht sich bei Software mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung nur auf den in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten bzw. auf den von ATESiON GmbH gelieferten Versions- und Releasestand der jeweiligen Software. Software wird nur im Objektcode geliefert; eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist untersagt.

Der Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts (kapazitäts- bzw. benutzerbezogen) ergibt sich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung, soweit eine solche nicht vereinbart wurde, aus der Auftragsbestätigung der ATESiON GmbH. Sofern sich aus diesen keine Angaben ergeben, gilt für Standardsoftware der Umfang als vereinbart, welcher der Vergütung in der Preisliste der ATESiON GmbH zugeordnet ist, die der Kunde vereinbarungsgemäß für Software zu leisten hat. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern, zu vervielfältigen oder zu verbreiten, in den Programmcode einzugreifen oder sie mit anderer Software zu verbinden.

6.2 Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Software Dritter gelten deren Softwarebedingungen (Lizenzbedingungen). Hierauf wird die ATESiON GmbH nach Möglichkeit bei Vertragsschluss bzw. vor Verwendung der Software hinweisen.

6.3 Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den vereinbarungsgemäßen Betrieb und/oder zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist.

6.4 Ein Recht zur Vermietung einschließlich Leasing der Software oder ein vergleichbares Recht zur Überlassung an Dritte wird nicht eingeräumt. Ein Recht zur Verarbeitung von Daten für Dritte mit der Software wird nicht eingeräumt.

6.5 Eine Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte setzt die vorherige schriftliche Einwilligung der ATESiON GmbH voraus. Die ATESiON GmbH wird diese nicht unbillig verweigern. Dritte sind auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen.

6.6 Schutzrechts- und Copyrightvermerke an und in der Software dürfen nicht beseitigt werden, bei Kopien sind diese zu erhalten.

6.7 Dokumentationen und sonstige Materialen dürfen nur für interne Schulungszwecke vervielfältigt werden. Auch Onlinehilfetexte dürfen für diesen Zweck ausgedruckt werden. Eine Vervielfältigung der Software zu diesem Zweck ist nicht gestattet.

6.8 Unterschreitet die Anzahl von Anwendern die vertraglich vereinbarte Anzahl, ist der Kunde nicht zu einer Minderung der Lizenzgebühr berechtigt.

6.9 Der Kunde ist berechtigt, den in der Projektrahmenvereinbarung oder einem Anhang zum Vertrag aufgeführten Tochterunternehmen die Nutzung der Software zu gestatten, vorausgesetzt, diese verpflichten sich zur Einhaltung der für die Software geltenden Nutzungsbedingungen. Die vom Kunden und den Tochterunternehmen insgesamt vorgenommene Nutzung darf jedoch nicht über den insgesamt vereinbarten Umfang (kapazitäts- bzw. benutzerbezogen) hinausgehen. Soweit die Software einvernehmlich außerhalb Deutschlands genutzt wird, geschieht dies auf eigenes Risiko und eigene Gefahr des Kunden. Die ATESiON GmbH übernimmt insoweit keine Mängelhaftung. Der Kunde steht gegenüber der ATESiON GmbH für die ordnungsgemäße Nutzung der Software durch seine Tochterunternehmen ein. Der Kunde darf die Nutzung der Software weiteren Tochterunternehmen gestatten, wenn er hierfür zuvor die Einwilligung der ATESiON GmbH eingeholt hat. Die ATESiON GmbH wird die Einwilligung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Tochterunternehmen nicht die Gewähr für die Einhaltung der Nutzungsrechtsregelungen bieten oder wenn die Nutzung gegen geltendes Recht, z. B. Ausfuhrbestimmungen verstoßen würde.

6.10 Die unter dieser Ziffer genannten Nutzungsrechte werden dem Anwender unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass er den Kaufpreis vollständig entrichtet hat.

6.11 Zumindest folgende Angaben, die üblicherweise im Vertriebsprozess erhoben werden, hat der Kunde der ATESiON GmbH für die Registrierung der Software zur Verfügung zu stellen und im Falle einer Änderung im Laufe der Geschäftsbeziehung ATESiON GmbH über die Änderungen zu informieren indem er diese gegenüber seinem Ansprechpartner schriftlich, zumindest per Email mitteilt:

  • Name des Anwenders bzw. der Firma, welche die gegenständliche Software erworben hat,
  • postalische Anschrift,
  • Telefonnummer und Telefaxnummer,
  • generische dauerhafte E-Mailadresse (z.B. info@),
  • Ansprechpartner der für den Einsatz der Software zuständigen Fachabteilung (technisch und kaufmännisch) oder Geschäftsführer,
  • E-Mailadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer der Ansprechpartner.

 Diese Angaben sind notwendig, damit ATESiON GmbH wichtige Informationen (bekannt werdende Rechtsverletzung Dritter, Sicherheitslücken, Fehler, andere wichtige Produktinformationen) unverzüglich an die hierfür bestimmten Ansprechpartner des Kunden adressieren kann. Außerdem werden diese für eine umfassende Betreuung des Kunden benötigt (siehe Punkt 11 dieser AGB).

7. Sach- und Rechtsmängel 

7.1 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware, Software oder Anpassungsprogrammierung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nicht für Personenschäden, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt.

7.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlichen Mängeln, bei nur erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegenüber dem vereinbarten Verwendungszweck und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht, wenn die Leistung durch den Kunden oder durch Dritte geändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder nicht sachgemäßen Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird oder der Kunde die Leistung übermäßig nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind und dass die Mangelbeseitigung dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Eine übliche Abnutzung stellt keinen Mangel dar.

7.3 Der Kunde hat etwa auftretende Sachmängel unter genauer Angabe der Umstände, unter denen sie sich gezeigt haben, und deren Auswirkungen detailliert und nachvollziehbar schriftlich gegenüber der ATESiON GmbH anzuzeigen. Behauptete oder vom Kunden vermutete Rechtsmängel sind ebenfalls der ATESiON GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eventuelle Abmahnungen oder Forderungen Dritter im Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel der ATESiON GmbH zu belegen.

7.4 Die ATESiON GmbH wird ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel, für die sie haftet, unverzüglich prüfen und analysieren und daran anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nacherfüllung unternehmen, außer sie ist berechtigt die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzulehnen. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums sind insbesondere der Schweregrad des Mangels, die Komplexität der Leistungsgegenstände, der Mängelbeseitigung bzw. der mangelfreien Lieferung sowie die Dauer der Leistungserbringung und eventuell notwendiger Zulieferungen zu berücksichtigen.

Der Kunde hat der ATESiON GmbH die Suche und Analyse der Mangelursache zu ermöglichen, sie dabei angemessen zu unterstützen und ihr Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines aufgetretenen bzw. behaupteten Mangels ergeben können. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, kann die ATESiON GmbH die ihr entstandenen Kosten und Aufwendungen zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der ATESiON GmbH vom Kunden ersetzt verlangen, außer es war für den Kunden mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlag.

7.5 Die ATESiON GmbH kann die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache/Ware erbringen. Die Nachbesserung kann bei Software auch durch Lieferung einer neuen Version, Anpassung oder eines neuen Releases, Servicepacks, Featurepacks, Patches, AddOns, Hotfixes, Zusatzpaketes erfolgen. Bei Rechtsmängeln ist die ATESiON GmbH auch berechtigt, den Mangel dadurch zu beseitigen, dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht vom Drittten für den Kunden erwirbt oder dass sie die Leistungen so abändert, dass der Rechtsmangel entfällt.

7.6 Gelingt Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nicht oder ist eine Fristsetzung entbehrlich oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung oder an dessen Stelle Aufwendungsersatz verlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn die ATESiON GmbH die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert hat oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung gilt frühestens nach dem zweiten Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen.

Wegen eines Mangels kann der Kunde nur bezogen auf die mangelhaften Leistungsteile den Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind.

7.7 Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Sachmangel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, oder die von der ATESiON GmbH schriftlich anerkannt worden sind.

7.8 Die ATESiON GmbH kann Aufwendungen und Kosten für Transport, Wegezeiten, Arbeitsleistungen und Material, die anfallen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Kunden verbracht wurde, zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste der ATESiON GmbH vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vereinbarten Gebrauch.

7.9 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. und in Ziffer 8., geregelten Ansprüche gegen die ATESiON GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen oder infolge eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

8. Haftung 

Die Haftung der ATESiON GmbH aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrags ist unabhängig vom tatsächlichen oder rechtlichen Grund, ob aus Vertrag oder Gesetz, wie folgt begrenzt:

8.1 In Fällen der vorsätzlichen sowie grob fahrlässig verursachten Schädigung, der Haftung für Personenschäden oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, gelten die gesetzlichen Regelungen.

8.2 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet die ATESiON GmbH nur, soweit der Schaden durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurde oder in Fällen des Verzugs oder einer von ATESiON GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit. In diesen Fällen ist die Haftung der ATESiON GmbH bei Vermögens- und Sachschäden begrenzt auf den typischen Schaden, der für die ATESiON GmbH im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war.

8.3 In Fällen der Haftung aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes oder des Eintritts der Unmöglichkeit, während die ATESiON

GmbH mit der Erbringung ihrer Hauptleistungen im Verzug war, ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

8.4 Eine Haftung der ATESiON GmbH für einen Verlust von Daten setzt voraus, dass der Kunde mit der gebotenen Häufigkeit und Sorgfalt, jedoch mindestens einmal täglich, eine Datensicherung durchgeführt hat und diese gesicherten Daten zur Wiederherstellung der Daten genutzt werden können. Die Haftung der ATESiON GmbH ist stets auf die Höhe des Aufwandes zur Wiederherstellung der nichtverfügbaren Daten aus einer ordnungsgemäßen, insbesondere maschinenlesbaren Datensicherung beschränkt.

8.5 In allen Fällen – mit Ausnahme der in Ziffer 8.1 geregelten – ist die Haftung aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages und unabhängig vom tatsächlichen oder rechtlichen Grund begrenzt auf die zwischen dem Kunden und der ATESiON GmbH vereinbarte Haftungssumme

9. Geheimhaltung 

9.1 Soweit im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages eine Vertragspartei Kenntnis von/über vertrauliche(n) Informationen (insbesondere technische Informationen sowie geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten) der anderen Vertragspartei bzw. der jeweils eingeschalteten Erfüllungsgehilfen erlangt, ist sie verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln.

9.2 Angebote der ATESiON GmbH, Kostenvoranschläge, Konzepte sowie Leistungsbeschreibungen und vergleichbare Unterlagen sind vertrauliche Informationen. Diese oder deren Inhalt dürfen an Dritte nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der ATESiON GmbH weitergegeben werden.

9.3 Die Geheimhaltungspflicht nach dieser Ziffer 9 bleibt auch nach Beendigung bzw. Erfüllung des Vertrages für fünf weitere Jahre bestehen. Schutzrechte (z. B. Urheberrechte usw.) bleiben unberührt. Etwaig im Rahmen des Vertragsverhältnisses durch ATESiON überlassene Informationen bezüglich des Quellcodes der Standardsoftware oder einer Anpassungsprogrammierung sind zeitlich unbeschränkt geheim zu halten. Eine im Zusammenhang einer Beauftragung abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung geht dieser Ziffer 9 vor.

10. Sonstige Regelungen 

10.1 Die ATESiON GmbH kann zur Leistungserbringung Angestellte, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach eigenem Ermessen zur Leistungserbringung einsetzen. Eine Leistungserbringung durch Unterauftragnehmer, die nicht Konzerngesellschaften der ATESiON GmbH sind, ist nur nach vorheriger Absprache mit dem, Kunden zulässig.

10.2 Die ATESiON GmbH ist berechtigt, die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag zu verweigern, wenn dadurch Exportvorschriften verletzen würden.

10.3 Vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes ist Gerichtsstand für alle vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Frankfurt am Main. Erfüllungsort für die Leistungen beider Parteien ist der Sitz der ATESiON GmbH in VS-Villingen.

10.4 Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland für Inlandsgeschäfte.

Das Einheitliche UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980, UNCITRAL-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

10.5 Erweist sich eine Bestimmung der Geschäftsbedingungen oder des Vertrages als unwirksam oder nichtig, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall werden sich die Parteien auf wirksame Ersatzbestimmungen einigen, die den unwirksamen Bestimmungen in deren Regelungsintention und in deren wirtschaftlichen Auswirkungen möglichst nahe kommen.

Für unbeabsichtigte Regelungslücken gilt das Vorstehende entsprechend.

10.6 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

11. Verwendung der im Rahmen der Registrierung des Softwareprodukts überlassenen und bei der Anbahnung der Geschäftsbeziehung und während ihres Verlaufs überlassenen personenbezogenen Daten. 

Der Kunde beziehungsweise der für diesen agierende Mitarbeiter des Kunden willigt soweit rechtlich zulässig darin ein, dass die im Rahmen der Registrierung, bei Anbahnung der Geschäftsbeziehung und in deren Verlauf erhobenen Personenbezogenen Daten durch die ATESiON GmbH an die mit der ATESiON GmbH verbundenen Personen im deutschsprachigen Raum (www.atesion.de) übermittelt werden darf und von ATESiON GmbH und der mit ihr verbundenen Personen zur Information über die von ihnen jeweils angebotenen Produkte und Dienstleistungen genutzt werden dürfen. Diese Einwilligung ist auch von den als Ansprechpartner des Kunden für ATESiON GmbH dienenden Mitarbeitern notwendig, um eine umfassende Betreuung des Kunden durch die in deutschsprachigen Ländern agierende ATESiON GmbH Unternehmen sicherzustellen. Dem Kunden ist dieser Umstand bewusst und wird ATESiON GmbH bei der Einholung der nötigen Zustimmungen unterstützen.

12. Besondere Rücktrittsbedingungen gemäß Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung der Bundesagentur für Arbeit 

Für AZWV-geförderte Maßnahmen gilt grundsätzlich folgendes:

12.1 Ein Rücktritt von der AZWV-Maßnahme hat schriftlich zu erfolgen.

12.2 Erfolgt der Rücktritt, weil eine beantragte Förderung nicht bewilligt wird, so entstehen dem Teilnehmer keine Rücktrittskosten.

12.3 Bei vorzeitigem Ausscheiden des Teilnehmers wegen Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses (unbefristet oder befristet auf mindestens 1 Jahr und versicherungspflichtig) entstehen dem Teilnehmer im Falle eines Rücktritts ebenfalls keine Rücktrittskosten.